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 Vereinsheim und Schießsportanlage

Vor den Höfen 19

31303 Burgdorf

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Aufnahmeantrag

Aufnahmeantrag bitte herunterladen, ausfüllen und schicken an:

Gerd Berkhahn, Hühnergarten 5, 31303 Burgdorf-Hülptingsen

oder während der Schießsport-Stunden im Vereinsheim (Feuerwehrhaus Hülptingsen) Vor den Höfen 19, abgeben.

 

Aufnahmeantrag Schützerverein Hülptings[...]
Microsoft Word-Dokument [33.5 KB]

Jahres-Beiträge:

Stand 14.04.2023

Erwachsene                                            €  70,00

Kinder bis 13 Jahre                                €  12,00

Jugend/ Junioren (14 -  20 Jahre)         €  20,00

Ehepaare                                                 € 125,00

Familien                                                   € 137,00

Passive Erwachsene                               €  40,00

 

 

 


 

 Aktuelle Satzung des Schützenverein Hülptingsen e.V.
Stand: 15.03.2016
 

 

Satzung

 

des Schützenvereins Hülptingsen e. V. von 1979

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

Schützenverein Hülptingsen e. V. von 1979“

 

und hat seinen Sitz in Burgdorf, Stadtteil Hülptingsen, nachstehend „Verein“ genannt.

 

Die Vereinsfarben sind grün mit blau-weißem Wappen. Der Verein ist durch die übergeordneten Verbände im Deutschen Schützenbund als mittelbares Mitglied angeschlossen.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Burgdorf eingetragen werden.

 

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er fördert den freiwilligen Zusammenschluss aller schießsportlich interessierten Bürger, um nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes den Schießsport als Leibesübung zu fördern und als Leistungssport zu betreiben. Er pflegt die Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.

 

Dies soll erreicht werden durch:

  • Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen

  • intensive Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses

  • Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums und der Dorfgemeinschaft.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

a) Mitgliedern über 18 Jahren (voll stimmberechtigt)

b) Mitgliedern unter 18 Jahren (Mindestalter 8 Jahre)

 

Mitglied kann jede natürliche Person auf Antrag werden sowie Freunde und Förderer des Vereins. Die Anmeldung hat schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.

 

Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Anträge auf Mitgliedschaft können abgelehnt werden. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dem Abgelehnten steht kein Einspruch zu.

 

Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu befolgen.

 

 

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Tod.

 

Austritt, der zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Wochen dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.

 

Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch gegenüber dem Verein. Der Schützenpass und überlassenes Vereinseigentum sind unverzüglich zurück zu geben. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt bis zum Schluss des Kalenderjahres bestehen, zu dem der Austritt wirksam wird.

 

Auflösung des Vereins.

 

 

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

 

Der Ausschluss kann erfolgen bei:

  • Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder des Schützenwesens

  • vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen die Satzung, Vorstands- oder Versammlungsbeschlüsse sowie die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes

  • grobem, unkameradschaftlichem Verhalten

  • Verzug in der Beitragszahlung oder anderer materieller Verpflichtungen, wenn trotz der Aufforderung des geschäftsführenden Vorstandes durch einen Brief diese nicht innerhalb von sechs Wochen reguliert werden.

 

Auch nach dem Ausschluss bleiben die Ansprüche des Vereins bestehen.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich Gehör zu geben. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann ohne Anhörung entschieden werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung von vier Wochen zu.

§ 7 Beiträge

 

Der Verein ist berechtigt, von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Beiträge zu erheben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Er wird durch Einzugsverfahren eingezogen.

 

 

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet

  • die Interessen des Vereins zu wahren

  • an der Erreichung der gesteckten Ziele mitzuwirken

  • die Vorschriften der Satzung, die Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse sowie die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu befolgen.

 

 

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitgliederrechte und deren Ausübung sind nicht übertragbar.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der Veranstaltungen zu benutzen.

 

 

§ 10 Organe

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der geschäftsführende Vorstand

  • der Gesamtvorstand

  • der Ehrenrat

 

 

§ 11 Befugnisse der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für den Verein bindend sind.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:

  • satzungsrechtliche Angelegenheiten

  • Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit

  • Genehmigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung

  • Entgegennahme von Berichten:

    • des ersten Vorsitzenden

    • des Sportleiters

    • des Schatzmeisters

    • der Kassenprüfer

    • Entlastung des Vorstandes

 

  • Wahl des Gesamtvorstandes

  • Einsetzung von Ausschüssen

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen

  • Genehmigung des Schützenfestes

 

 

 

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schatzmeister

Schriftführer

Sportleiter

 

Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Es vertreten jeweils zwei der Genannten gemeinsam den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

 

 

§ 13 Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes

 

Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung oder durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

 

 

 

§ 14 Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

  • geschäftsführendem Vorstand

  • Jugendschießsportleiter

  • Damenleiterin

  • bestätigte Schießsportleiter

 

 

§ 15 Mitgliederversammlungen

 

Ordentliche Mitgliederversammlung:

 

Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, und zwar im Frühjahr u.a. zur Abnahme der Jahresrechnung und der Berichte des Vorstandes sowie zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Jahr.

 

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.

 

Anträge von Mitgliedern, die nicht eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen, können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung behandelt werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlung:

 

Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn folgende Organe des Verein dieses schriftlich beantragen:

 

  • mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes

  • mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins

  • Ehrenrat

 

Der geschäftsführende Vorstand muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Antragstellung und der Wahrung der Einladungsfrist von 14 Tagen die Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung muss die Tagesordnung ersichtlich sein.

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

Mitgliederversammlungen sind nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, sofern 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und in der Tagesordnung keine Satzungsänderungen aufgeführt sind.

 

 

 

§ 16 Protokolle

 

Über den Verlauf aller Versammlungen und Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll zu übernehmen. Es ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung vorzulegen und von den jeweiligen Gremien zu genehmigen.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einblick zu nehmen.

 

 

 

§ 17 Wahlen und Abstimmungen

 

Gemeinsame Abstimmungen:

 

Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Organe können nur stattfinden, wenn hierzu die stimmberechtigten Mitglieder mit den Fristen gemäß § 15 unter Übersendung einer Tagesordnung, aus der der Zweck der Versammlung oder Sitzung hervorgehen muss, eingeladen wurden.

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht sowie Antrags- und Vorschlagsrecht. Es verfügt über eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.

 

Wahlen:

 

Sollte bei einer Wahl Stimmengleichheit erzielt werden, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Ist auch hierdurch kein anderes Ergebnis erzielt worden, so entscheidet das Los, welches vom Wahlleiter zu ziehen ist.

 

 

Wahlleiter ist in der Regel der 1. Vorsitzende oder der Versammlungsleiter. Steht der 1. Vorsitzende  zur Wahl an, so ist aus der Mitte der Versammlung für diesen Wahlgang ein stimmberechtigtes Mitglied als Wahlleiter zu wählen.

 

Gewählt wird offen. Auf Verlangen von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied muss schriftlich gewählt werden.

 

Abstimmungen:

 

Beschlüsse werden – soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt – mit der einfachen Mehrheit gefasst.

 

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 

 

§ 18 Wahlperioden – Amtszeit und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt

 

Wahlperioden bzw. Amtszeit sind für:

 

Gesamtvorstand drei Jahre.

 

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes aus seinem Amt übernimmt dessen Stellvertreter für den Rest der Wahlzeit die Nachfolge.

 

Ist ein Stellvertreter nicht vorhanden, so ist vom Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der dann die Ersatzwahl durchzuführen ist, ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung des Amtes kommissarisch zu beauftragen und zu verpflichten.

 

 

 

§ 19 Ehrenrat

 

Zur Beratung und Überprüfung bei Neuaufnahmen und bei Ausschlüssen wird ein Ehrenrat berufen, der sich aus drei stimmberechtigten Mitgliedern und einem Ersatzmitglied zusammensetzt. Dieser Ehrenrat gilt u. a. als Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten und Ehrverletzungen innerhalb des Vereins. Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.

 

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Zu den Sitzungen des Ehrenrates können die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes eingeladen werden, haben aber keine Stimme.

 

Die Amtszeit des Ehrenrates beträgt fünf Jahre.

 

 

 

 

§ 20 Schatzmeister

 

Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu Beginn eines Kalenderjahres ist ein Haushaltsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ausgaben sind vom Schatzmeister zu veranlassen und vom 1. Vorsitzenden anzuweisen.

 

Die Kasse ist von zwei Kassenprüfern mindestens einmal jährlich zu prüfen.

 

Der Schatzmeister hat jährlich der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vorzulegen, nachdem diese von den Kassenprüfern geprüft worden ist.

 

 

 

§ 21 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe zu prüfen, ob die Gelder des Vereins entsprechend der Satzung und den Beschlüssen verwendet und ob die Einnahmen und Ausgaben belegt und richtig gebucht worden sind. Hierzu gehört auch die Prüfung der Schießbücher und der Nebenkassen sowie der Ein- und Ausgaben der einzelnen Abteilungen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Außerdem haben die Kassenprüfer das Recht, sich jederzeit die zu prüfenden Bücher nebst Belegen vorlegen zu lassen.

 

Bei der Wahl der Kassenprüfer soll ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet dann jeweils nach zwei Jahren aus.

 

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.

 

Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 

 

 

§ 22 Schützentracht und Veranstaltungen

 

Von jedem Mitglied wird die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erwartet.

 

Die Schützentrachten werden nach Absprache mit dem Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Der vom Vorsitzenden des Vereins proklamierte Schützenkönig erhält ein Ehrengeschenk. Der Schützenkönig ist gehalten, an allen Gesamtveranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Für Festlichkeiten des Vereins kann ein Festausschuss gebildet werden.

 

 

 

§ 23 Ehrenamtliche Tätigkeit

 

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 24 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind.

 

Ist eine Mitgliederversammlung – sofern es sich um Satzungsänderungen handelt – beschlussunfähig, so ist eine zweite ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn auf die Folge bei Einberufung ausdrücklich hingewiesen wurde.

 

 

 

§ 25 Auflösung

 

Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind und mit einer Dreiviertel Mehrheit die Auflösung beschließt.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

 

 

§ 26 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung darf Bestimmungen übergeordneter Schützenorganisationen, die vereinsrechtlich genehmigt sind, nicht entgegenstehen.

 

Gesetzliche Änderungen – soweit die Bestimmungen diese Satzung berühren – bewirken automatisch mit Inkrafttreten eine entsprechende Satzungsänderung.

 

Durch die eventuelle Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Falls eine Bestimmung dieser Satzung der Rechtsgültigkeit entbehrt oder eine Lücke besteht, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt ist.

 

 

 

§ 27 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist das für den Stadtteil Hülptingsen zuständige Amtsgericht.

 

 

 

 

§ 28 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Tag der Errichtung der Satzung

Burgdorf, Stadtteil Hülptingsen, den 8. Februar 1980

 

Tag der Neu-Errichtung der Satzung

Burgdorf, Stadtteil Hülptingsen, den 15.03.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

gez. Gerd Berkhahn gez. Cord-Heinrich Schweer

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

gez. Hans-Joachim Ehrhardt gez. Iris Trautvetter

Schatzmeister Schriftführerin

 

 

 

 

 

 

gez. Ivo Schirmer

Sportleiter

 

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